Schärfere Regeln fürs Kiffen in Bayern treten in Kraft | Weiden24

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01.08.2024
Besucher auf Volksfesten in Bayern dürfen dort kein Cannabis rauchen. (Symbolbild) (Bild: Christian Charisius/dpa)
Besucher auf Volksfesten in Bayern dürfen dort kein Cannabis rauchen. (Symbolbild) (Bild: Christian Charisius/dpa)
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Besucher auf Volksfesten in Bayern dürfen dort kein Cannabis rauchen. (Symbolbild) (Bild: Christian Charisius/dpa)

Schärfere Regeln fürs Kiffen in Bayern treten in Kraft

Ihre harte Gangart gegen Cannabis-Konsum hat die Staatsregierung immer wieder betont. Strengere Regeln gelten im Freistaat aber erst jetzt - unter anderem auf Volksfesten und in Gaststätten.

Ab sofort gelten in Bayern fürs Kiffen strengere Regeln als in anderen Bundesländern. So ist es mit Inkrafttreten des sogenannten Cannabisfolgenbegrenzungsgesetzes zum Beispiel auf Volksfesten verboten, Cannabis zu rauchen. Die Regeln gehen über das gesetzliche Rauchverbot hinaus, das ohnehin in öffentlichen Gebäuden, Gaststätten und Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt.

Demnach ist auch der Cannabis-Konsum in ausgewiesenen Raucherräumen und -bereichen verboten - auch in Außenbereichen von Gaststätten und Cafés sowie in Biergärten. Das Verbot gilt für das Verbrennen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabis-Produkten - andere Arten des Konsums wie zum Beispiel essbare Produkte sind nicht im Gesetz geregelt. Auf dem Landtagsgelände ist der Cannabis-Konsum ebenfalls untersagt.

Städte und Gemeinden dürfen das Verbot zudem auf bestimmte öffentliche Flächen ausweiten. Sie können zum Beispiel in Stadtparks oder an Treffpunkten das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabis verbieten. 

Bisher konnten Kommunen an solchen Orten den Alkoholkonsum verbieten - bei regelmäßigen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wegen übermäßigen Trinkens. Diese Ermächtigung haben Gemeinden nun auch für Cannabis-Konsum. 

Bei Verstößen gegen Kiff-Verbote drohen hohe Geldbußen: Wer in einer Gaststätte in Bayern einen Joint raucht, muss zum Beispiel mit bis zu 1.500 Euro Strafe rechnen. Bei wiederholten Verstößen drohen bis zu 5.000 Euro Bußgeld.

© dpa-infocom, dpa:240801-930-190549/1

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