Fahrerin nach Unfallflucht in Weiden ermittelt | Weiden24

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Eine Frau hat am Sonntag in Weiden ein Auto angefahren und ist dann weitergefahren. Nur hat sie jemand dabei beobachtet. (Symbolbild: Petra Hartl)
Eine Frau hat am Sonntag in Weiden ein Auto angefahren und ist dann weitergefahren. Nur hat sie jemand dabei beobachtet. (Symbolbild: Petra Hartl)
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Eine Frau hat am Sonntag in Weiden ein Auto angefahren und ist dann weitergefahren. Nur hat sie jemand dabei beobachtet. (Symbolbild: Petra Hartl)

Fahrerin nach Unfallflucht in Weiden ermittelt

Dank eines aufmerksamen Zeugen hat die Polizei eine Frau ermittelt, die am Sonntag ein Auto angefahren hat und dann einfach weitergefahren ist. Damit hat sich die Frau strafbar gemacht.

Eine zunächst unbekannte Autofahrerin ist am Sonntagnachmittag auf der Kurt-Schumacher-Allee gegen ein geparktes Auto gefahren und verursachte dabei etwa 150 Euro Schaden, berichtet die Polizei. Anschließend fuhr sie einfach weiter, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Ein Zeuge beobachtete den Vorfall und rief die Polizei. Dank dessen Angaben ermittelte die Polizei die Unfallverursacherin und ermittelt nun gegen sie wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Zu diesem Anlass erklärt die Polizei Weiden, wie man sich nach einem Verkehrsunfall richtig verhält. Falls der andere Beteiligte nicht da ist, dem man seine Angaben zu Person, Fahrzeug, Art der Beteiligung und Versicherung machen kann, sollte man zunächst eine angemessene Zeit warten. Falls innerhalb von 20 bis 30 Minuten der andere Beteiligte kommt, kann man die Angaben selbstständig austauschen. Falls auch nach angemessener Wartezeit keiner eingetroffen ist, muss man den Unfall sofort der Polizei melden. Diese nimmt den Sachverhalt auf und informiert den anderen Beteiligten. Es reicht nicht, nur einen Hinweiszettel mit Telefonnummer, Kennzeichen und Namen am beschädigten Auto zu hinterlassen. Wer den Unfallort einfach so verlässt, macht sich nach Paragraph 142 im Strafgesetzbuch strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

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