Bissiger Wels durfte geangelt werden - auch Schüsse erlaubt | Weiden24

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vor 7 Stunden
Die Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurden eingestellt. (Bild: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa)
Die Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurden eingestellt. (Bild: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa)
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Die Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurden eingestellt. (Bild: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa)

Bissiger Wels durfte geangelt werden - auch Schüsse erlaubt

Ein zwei Meter großer Fisch attackiert im Sommer Badende in Mittelfranken. Ein Polizist zückt seine Waffe, ein Angler seine Angelrute. Zu Recht?

Die Tötung eines bissigen Welses in einem See in Mittelfranken war rechtens. Das teilte die Staatsanwaltschaft Ansbach mit, die die Ermittlungen eingestellt hat. Weder der Polizist, der dreimal erfolglos auf den Fisch schoss, noch der Angler, der ihn schließlich aus dem Brombachsee holte und erlegte, hätten sich strafbar gemacht. 

Die Maßnahmen seien zur Abwehr des Welses gerechtfertigt gewesen, „um die Verletzung weiterer Badegäste zu verhindern“, hieß es.

Die Staatsanwaltschaft war aufgrund von Anzeigen in dem Fall tätig geworden und prüfte, ob einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gab. 

Angriff aus dem Nichts

Der zwei Meter lange Wels hatte nach Polizeiangaben am 20. Juni an dem beliebten See im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen mehrere Badende angegriffen und verletzt. Die Polizei entschied zusammen mit einem Anglerverein und der Wasserwacht, das Tier zu töten, weil es demnach ein Sicherheitsrisiko für die Badegäste und Besucher eines Musikfestivals an dem See darstellte.

Der beschuldigte Beamte schoss laut den Ermittlern dreimal auf den Fisch, traf diesen aber nicht. Der Angler fing das Tier schließlich und erlegte es fachgerecht. 

Laut Staatsanwaltschaft unterliegen Welse weder einer gesetzlichen Schonzeit noch einem Mindestmaß als Voraussetzung für deren Fang. „Eine gesetzliche Einschränkung hinsichtlich des Fangs und der Entnahme von Welsen besteht somit nicht.“ Dementsprechend sei keine Strafbarkeit des Anglers festzustellen gewesen. Und auch der Polizist habe schießen dürfen, sagte ein Behördensprecher. 

Der Fisch wurde später verspeist.

© dpa-infocom, dpa:251107-930-262263/1

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